Republik Dionysos

Politik – Dokumente

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Parteiengesetz (ParG)

§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung der Parteien

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(3) Jeder Bürger der Republik Dionysos hat das Recht einer Partei bei zu treten.

(4) Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.

§ 2 Organisation einer Partei

(1) Eine Partei besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Partei muss einen Vorstand haben, der mindestens einmal im Jahr gewählt werden muss..

(3) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.

(4) Eine Partei muss über eine Internetpräsenz verfügen, auf der die Satzung und das Programm untergebracht sind. Ein reines Forum, welches die benötigten Informationen in Form von Forenbeiträgen enthält, wird nicht als Internetpräsenz anerkannt.

(5) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(6) Die Satzung muss den demokratischen Grundsätzen der dionyschen Verfassung entsprechen.

Sie muss Bestimmungen über Namen sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei enthalten.

§ 3 Parteigründung

(1) Die Gründung einer Partei ist beim Innenministerium zu beantragen. Der Antrag erfolgt durch Eintrag ins Parteienverzeichnis.

(2) Eine Vereinigung erhält erst nach Bestätigung des Antrags durch das Innenministerium den Rechtsstatus einer Partei. Die Bestätigung kann erst erfolgen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes in vollem Umfang erfüllt sind.

(3) Die Partei hat drei Wochen Zeit, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen und die Erfüllung dem Innenministerium anzuzeigen. Sind die Bestimmungen nicht erfüllt, so ist der Antrag abzulehnen.

(4) Falls der Innenminister Hinweise darauf hat, dass eine Vereinigung gesetzeswidrig handeln wird oder verfassungswidrige Ziele hat, so kann er den Parteigründungsantrag ablehnen.

(5) Ein Antrag auf Gründung einer Partei ist abzulehnen, wenn ihr Name oder ihre Beschreibung und ggf. ihre Satzung oder ihr Programm kein ernsthaftes Bestreben zeigen, an der politischen Willensbildung dauerhaft mitzuwirken.

(6) Bei Ablehnung des Parteigründungsantrags kann Einspruch beim zuständigen Gericht eingelegt werden.

§ 4 Überprüfung des Parteistatus

(1) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes über einen längeren Zeitraum nicht einhält.

(2) Für die Überprüfung des Parteistatus ist das Innenministerium zuständig.

(3) Das Innenministerium hat bei Verstößen einer Partei gegen dieses Gesetz die Partei zu verwarnen. Die Partei hat dann drei Wochen Zeit, die Missstände zu beheben, andernfalls ist die Partei durch das Innenministerium aufzulösen.

(4) Gegen die Entscheidungen des Innenministeriums ist ein Einspruch per Gericht möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Der Vorstand der Partei entscheidet frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.

(2) Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet ein satzungsgemäßes Parteigericht oder die Vollversammlung der Mitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Gerichts ausschließen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

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